AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden Reisebedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Reisendem und Veranstalter. Sie sind auf der Grundlage der neuesten Rechtsprechung und den Empfehlungen des Deutschen Reisebüro Verbandes e.V. erstellt worden. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich mit diesen allgemeinen Reisebedingungen einverstanden.

1. Abschluss des Reisevertrages:
Mit der Anmeldung bietet der Kunde Go’n joy Africa, Inh. Jenny Strumpf – nachfolgend Go’n joy Africa – den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, oder telefonisch erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Zusendung der Reisebestätigung durch Go’n joy Africa zustande.

2. Bezahlung:
Mit Reiseanmeldung und Erhalt des Kundengeldsicherungsscheines gem. § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig.  Sofern die im jeweiligen Angebot enthaltenen Flüge oder Übernachtungsleistungen seitens der Leistungsträger von Go’n joy Africa diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket sofort nach bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, behält sich Go’n joy Africa das Recht vor, eine höhere Anzahlung in Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Reisende von Go’n joy Africa vor Buchungsabschluss in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB vorgeschriebenen Weise informiert.

Die Restzahlung wird spätestens 5 Wochen vor Reiseantritt fällig. Bei kurzfristigen Anmeldungen innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt ist der Gesamtreisepreis unverzüglich vom Kunden zu zahlen. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651k BGB Abs. 3 BGB erfolgen. Der Versand der Reiseunterlagen erfolgt erst nach vollem Ausgleich des Reisepreises, wobei der Zahlungseingang bei Go’n joy Africa maßgebend ist.

3. Leistungen:
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Änderungen und Ergänzungen etc. bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Go’n joy Africa.

4. Leistungsund Preisänderungen:
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Go’n joy Africa nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Go’n joy Africa ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Go’n joy Africa behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafenoder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Go’n joy Africa den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung Go’n joy Africa‘s über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

Aus wichtigen Gründen notwendig werdende Änderungen der Streckenführung von Flügen, Umwandlung von Nonstop-Flügen in Flüge mit Zwischenlandung bzw. Umsteigeflüge, sowie Änderungen von Fluggesellschaften sind aufgrund der international gültigen luftrechtlichen Bestimmungen den Fluggesellschaften und Go’n joy Africa vorbehalten. In einem derartigen Fall ist der Kunde nicht berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. Es besteht auch kein Erstattungsanspruch auf etwa durch solche Vorgänge entstehende Mehrkosten.

5. Rücktritt durch Kunden:
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Mo-Fr) bei Go’n joy Africa. Die Erklärung durch eingeschriebenen Brief wird empfohlen. Bei einem Rücktritt hat Go’n joy Africa Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 651 i BGB. Maßgeblich für die Berechnung der Entschädigung ist bei der Buchung eines Reisepaketes (der Buchung mehrerer zusammengestellter Einzelleistungen) der Zeitpunkt des Beginns der ersten vertraglichen Leistung. Dieser Zeitpunkt gilt auch für alle weiteren Leistungen als Reiseantrittsdatum. Soweit bei den einzelnen Reiseausschreibungen nichts anderes aufgeführt ist, beträgt der pauschalierte Ersatzanspruch aus folgenden Rücktrittsgebühren:

  • Bis 61 Tage vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
  • Von 60 bis 30 Tage vor Reiseantritt: 35% des Reisepreises
  • Von 29 und 22 Tage vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises
  • Von 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt: 80% des Reisepreises
  • Von 14 bis 1 Tage vor Reiseantritt: 90 % des Reisepreises
  • Am Reisetag und nach Antritt der Reise verfallen bei einem Reiseabbruch 95 % des gezahlten Reisepreises.

Bei Flugbuchungen gelten die jeweiligen Stornierungsbedingungen der Fluggesellschaften. In Einzelfällen können durch die Leistungsträger andere Stornogebühren festgelegt werden. Go’n joy Africa weist den Kunden bei der Reiseanmeldung bzw. Bestätigung darauf hin. Wir empfehlen den Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung/Reisekrankenversicherung!

5.2 Punkt 5.1 gilt nicht, wenn der Rücktritt von Go’n joy Africa zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6. Umbuchungen:
Umbuchungen sind wie Stornierungen und Neubuchungen zu behandeln. Eine Ausnahme bilden Gruppenreisen; hier können vor Ausstellung der Flugdokumente gebuchte Personen gegen Ersatzpersonen ausgetauscht werden.

7. Ersatzperson:
Bis Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner
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ein Dritter an der Reise teilnimmt, sofern dem nicht besondere Seite 1 von 3
Gründe entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein (Namensänderung), so haften er und der ursprünglich Reisende als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch diesen Eintritt entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch € 50,00 pro Person.

8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter:
8.1 Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Go’n joy Africa stört oder gefährdet (Mithilfe beim Reiseablauf etc.), oder wenn er sich in einem solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, oder wenn er den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht (Gesundheit, Leistungsvermögen etc.).
Kündigt Go’n joy Africa, so behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8.2 Bis 3 Wochen vor Reiseantritt. Bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung festgesetzten Mindestteilnehmerzahl ist Go’n joy Africa berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt kann spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt erklärt werden. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet.

Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Go’n joy Africa deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die Go’n joy Africa im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde.

Ein Rücktrittsrecht von Go’n joy Africa besteht jedoch nur, wenn sie die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und sie dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot von Go’n noy africa keinen Gebrauch macht.

9. Gewährleistung:
9.1 Abhilfe
Wird die Reiseleistung aus der Sicht des Reisenden nicht vertragsmäßig erbracht, so wendet er sich unverzüglich an die örtliche Reiseleitung oder Vertragsagentur, deren Adressen ihm mit den Reiseunterlagen ausgehändigt werden, damit Abhilfe geschaffen werden kann.
Wird dem Abhilfebegehren des Reisenden nach einer angemessenen Frist nicht Rechnung getragen, oder ist an Ort und Stelle niemand erreichbar, kann der Reisende sich in solchen Ausnahmefällen auch direkt mit Go’n joy Africa in Verbindung setzen. Go’n joy Africa kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Sollte der Reisende vor Ort den Entschluss fassen, die Reise aufgrund bestehender Mängel abzubrechen, so muss er auch in diesem Fall die Mängel anzeigen und zur Beseitigung zunächst eine angemessene Frist setzen.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Go’n joy Africa verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
Go’n joy Africa kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte vom Reisenden die Mängelanzeige vor Ort nicht erfolgen, so kann dies für ihn zur Folge haben, dass für etwaige Mängel keine Ansprüche (Minderung, Schadenersatz) geltend gemacht werden können.
9.2 Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Go’n joy Africa innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende in Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, für Go’n joy Africa erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Er schuldet Go’n joy Africa den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.4 Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Go’n joy Africa nicht zu vertreten hat.
Etwaige Ansprüche müssen binnen einer Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehenem Ende der Reise, schriftlich bei Go’n joy Africa geltend gemacht werden.
10. Änderungen vor Ort; nicht in Anspruch genommene Leistungen:
Sollten der Kunde seine Urlaubsplanung ändern und aus wichtigen Gründen hierdurch bestimmte bei Go’n joy Africa gebuchte Leistungen nicht in Anspruch nehmen, so wird sich Go’n joy Africa bei den Leistungsträgern um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Es ist zu beachten, dass in diesen Fällen immer nur der Betrag von Go’n joy Africa erstattet werden kann, der Go’n joy Africa von den jeweiligen Leistungsträgern nicht in Rechnung gestellt wurde.
Verzichtet der Kunde auf Teilleistungen (z.B. Anschlussflüge, Zwischenübernachtungen, Bustransfer u.ä.), so entfallen Ansprüche des Kunden aufgrund von Störungen der Reise oder Reisemängeln, die infolge dieses Verzichtes auftreten insoweit, als sie ohne diesen Verzicht nicht entstanden wären. Vorausgesetzt, dass nicht zum Entstehen der jeweiligen Störung bzw. des jeweiligen Mangels ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten Go’n joy Africa‘s Ursache ist oder
Go’n joy Africa Sorgfalts-, Aufklärungsoder Obhutspflichten verletzt haben.

11. Haftung des Reiseveranstalters
Go’n joy Africa haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung; 2. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträgers; 3. die Richtigkeit der Leistungsund Reisebeschreibung, 4. die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistung

12. Haftungsbeschränkung:
Soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom Veranstalter herbeigeführt wurde bzw. der Veranstalter allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist, wird die Haftung für Schäden die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Ansprüche aus
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) deliktischer Haftung bleiben unberührt.
Ein Schadenersatzanspruch gegen Go’n joy Africa ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

13. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährungen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Go’n joy Africa geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Go’n joy Africa die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

15. Pass Visa Gesundheitsvorschriften:
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften wie Pass-Visa-Zoll-Devisen und Gesundheitsbestimmungen selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, auch wenn diese Vorschriften nach Reiseanmeldung plötzlich geändert werden sollten.
Go’n joy Africa haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Go’n joy Africa mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Go’n joy Africa die Verzögerung zu vertreten hat.

16. Flugzeiten:
Soweit vor Übersendung der Flugscheine, Flugzeiten bekannt gegeben wurden, geschieht dies unter dem Vorbehalt der Änderung seitens der Fluggesellschaft.
Anschluss und Rückflüge hat sich der Kunde 72 Stunden vor Flugtermin von der zuständigen Fluggesellschaft rückbestätigen zu lassen. Für Flugverspätungen und Verzögerungen haftet der Veranstalter nicht.

17. Versand der Reiseunterlagen/Flugscheine:
Die Reiseunterlagen bzw. Flugscheine werden per Post spätestens 10 Tage vor Reisebeginn versandt. Das Versandrisiko liegt beim Kunden. Auf Wunsch werden Reisedokumente auch per Einschreiben, Expressversand oder Kurierdienst verschickt. Die zusätzlichen Kosten müssen vom Kunden getragen werden.

18. Gerichtstand:
Gerichtstand für alle Klagen zum Reisevertrag ist Berlin. Für Vollkaufleute und Personen die keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland haben und für Personen die nach Abschluss des Vertrages Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ebenfalls Berlin.

19. Unwirksamkeitsklausel:
Sollte eine der vorstehenden Reisebedingungen unwirksam oder unzulässig sein, so hat dies keine Auswirkung auf die übrigen Reisebedingungen.

Stand: März 2020