AGB
Die folgenden Reisebedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Reisendem und Go’n joy Africa (nachfolgend auch: Reiseveranstalter). Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.
1. Abschluss des Reisevertrages:
Mit der Anmeldung die mündlich, schriftlich oder per E-Mail erfolgen kann, bietet der Kunde Go’n joy Africa, Inh. Jenny Strumpf – nachfolgend Go’n joy Africa – den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch Go’n joy Africa zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches der Reiseveranstalter für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende dieses innerhalb der Bindungsfrist durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt oder die Anzahlung erklärt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 5 möglich.
2. Bezahlung:
Mit Reiseanmeldung und Erhalt des Kundengeldsicherungsscheines gem. § 651r BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Sofern die im jeweiligen Angebot enthaltenen Flüge oder Übernachtungsleistungen seitens der Leistungsträger von Go’n joy Africa diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket sofort nach bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, behält sich Go’n joy Africa das Recht vor, eine höhere Anzahlung in Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Reisende von Go’n joy Africa vor Buchungsabschluss in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB vorgeschriebenen Weise informiert.
Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Bei kurzfristigen Anmeldungen innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt ist der Gesamtreisepreis sofort fällig und unverzüglich vom Kunden zu zahlen. Der Versand der Reiseunterlagen erfolgt erst nach vollem Ausgleich des Reisepreises, wobei der Zahlungseingang bei Go’n joy Africa maßgebend ist.
Leistet der Reisende die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten zu belasten.
3. Leistungen:
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Änderungen und Ergänzungen etc. bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Go’n joy Africa.
4. Leistungs- und Preisänderungen:
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Go’n joy Africa nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden (wie z.B. Änderungen der Streckenführung von Flügen, Umwandlung von Nonstop-Flügen in Flüge mit Zwischenlandung bzw. Umsteigeflüge, sowie Änderungen von Fluggesellschaften) sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Go’n joy Africa ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Go’n joy Africa behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Go’n joy Africa den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich und in hervorgehobener Weise, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung Go’n joy Africa‘s über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich Reisepreissenkungen aus den vorgenannten Kosten an den Reisenden nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 BGB auf dessen Verlangen weiterzugeben. Der Reisende kann eine solche Preissenkung insbesondere dann verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen können, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter geführt hat. In diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzuziehen. Den Nachweis, in welcher Höhe Verwaltungsaufgaben entstanden sind, hat der Reiseveranstalter zu führen.
5. Rücktritt durch Kunden:
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Go’n joy Africa. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
Bei einem Rücktritt hat Go’n joy Africa Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 651 h BGB. Maßgeblich für die Berechnung der Entschädigung ist bei der Buchung eines Reisepaketes (der Buchung mehrerer zusammengestellter Einzelleistungen) der Zeitpunkt des Beginns der ersten vertraglichen Leistung. Dieser Zeitpunkt gilt auch für alle weiteren Leistungen als Reiseantrittsdatum.
Soweit bei den einzelnen Reiseausschreibungen nichts anderes aufgeführt ist, beträgt der pauschalierte Ersatzanspruch aus folgenden Rücktrittsgebühren:
- Bis 61 Tage vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
- Von 60 bis 30 Tage vor Reiseantritt: 35% des Reisepreises
- Von 29 und 22 Tage vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises
- Von 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt: 80% des Reisepreises
- Von 14 bis 1 Tage vor Reiseantritt: 90 % des Reisepreises
- Am Abreisetag und bei Nichtantritt der Reise 95 % des gezahlten Reisepreises.
In Einzelfällen (z.B. bei Spezialreisen) können durch die Leistungsträger andere Stornogebühren festgelegt werden. Go’n joy Africa weist den Kunden bei der Reiseanmeldung bzw. Bestätigung darauf hin.
Wir empfehlen den Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung/- Reisekrankenversicherung!
Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
5.2 Punkt 5.1 gilt nicht, wenn der Rücktritt von Go’n joy Africa zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3 Innerhalb einer angemessenen Frist kann der Reisende auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die dadurch entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur dann fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. In diesem Fall gelten die o. g. Rücktrittsgebühren.
6. Umbuchungen:
Umbuchungen sind wie Stornierungen und Neubuchungen zu behandeln. Eine Ausnahme bilden Gruppenreisen; hier können vor Ausstellung der Flugdokumente gebuchte Personen gegen Ersatzpersonen ausgetauscht werden. Bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen, ist Go’n joy Africa berechtigt,ein Umbuchungsentgelt von 65 € pro Person zu erheben. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Go’n joy Africa keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter:
7.1 Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Go’n joy Africa stört oder gefährdet (Mithilfe beim Reiseablauf etc.), oder wenn er sich in einem solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, oder wenn er den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht (Gesundheit, Leistungsvermögen etc.).
Kündigt Go’n joy Africa, so behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2 Bis 3 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung festgesetzten Mindestteilnehmerzahl ist Go’n joy Africa berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt kann spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt erklärt werden. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet. Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Reiseausschreibung beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss und in der Buchungsbestätigung wird die Mindestteilnehmerzahl sowie die späteste Rücktrittsfrist angegeben.
8. Gewährleistung:
8.1 Abhilfe
Wird die Reiseleistung aus der Sicht des Reisenden nicht vertragsmäßig erbracht, so wendet er sich unverzüglich an die örtliche Reiseleitung oder Vertragsagentur, deren Adressen ihm mit den Reiseunterlagen ausgehändigt werden, damit Abhilfe geschaffen werden kann.
Wird dem Abhilfebegehren des Reisenden nach einer angemessenen Frist nicht Rechnung getragen, oder ist an Ort und Stelle niemand erreichbar, kann der Reisende sich in solchen Ausnahmefällen auch direkt mit Go’n joy Africa in Verbindung setzen. Go’n joy Africa kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Sollte der Reisende vor Ort den Entschluss fassen, die Reise aufgrund bestehender Mängel abzubrechen, so muss er auch in diesem Fall die Mängel anzeigen und zur Beseitigung zunächst eine angemessene Frist setzen.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Go’n joy Africa verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
Go’n joy Africa kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte vom Reisenden die Mängelanzeige vor Ort nicht erfolgen, so kann dies für ihn zur Folge haben, dass für etwaige Mängel keine Ansprüche (Minderung, Schadenersatz) geltend gemacht werden können.
8.2 Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
8.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Go’n joy Africa innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende in Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, für Go’n joy Africa erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Er schuldet Go’n joy Africa den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
8.4 Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Go’n joy Africa nicht zu vertreten hat.
9. Änderungen vor Ort; nicht in Anspruch genommene Leistungen:
Sollten der Kunde seine Urlaubsplanung ändern und aus wichtigen Gründen hierdurch bestimmte bei Go’n joy Africa gebuchte Leistungen nicht in Anspruch nehmen, so wird sich Go’n joy Africa bei den Leistungsträgern um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Es ist zu beachten, dass in diesen Fällen immer nur der Betrag von Go’n joy Africa erstattet werden kann, der Go’n joy Africa von den jeweiligen Leistungsträgern nicht in Rechnung gestellt wurde.
10. Haftung des Reiseveranstalters
Go’n joy Africa haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1.die gewissenhafte Reisevorbereitung; 2. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträgers; 3. die Richtigkeit der Leistungs- und Reisebeschreibung, 4. die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistung
11. Haftungsbeschränkung:
Soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom Veranstalter herbeigeführt wurde bzw. der Veranstalter allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist, wird die Haftung für Schäden die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Ansprüche aus deliktischer Haftung bleiben unberührt.
Ein Schadenersatzanspruch gegen Go’n joy Africa ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
13. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährungen
Vertragliche Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.
Vertragliche Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reiseveranstalter nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form.
14. Pass – Visa – Gesundheitsvorschriften:
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften wie Pass-Visa-Zoll-Devisen und Gesundheitsbestimmungen selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, auch wenn diese Vorschriften nach Reiseanmeldung plötzlich geändert werden sollten.
Go’n joy Africa haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Go’n joy Africa mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Go’n joy Africa die Verzögerung zu vertreten hat.
15. Flugzeiten:
Soweit vor Übersendung der Flugscheine, Flugzeiten bekannt gegeben wurden, geschieht dies unter dem Vorbehalt der Änderung seitens der Fluggesellschaft. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
Anschluss- und Rückflüge hat sich der Kunde 72 Stunden vor Flugtermin von der zuständigen Fluggesellschaft rückbestätigen zu lassen.
16. Versand der Reiseunterlagen/Flugscheine:
Die Reiseunterlagen bzw. Flugscheine werden spätestens 10 Tage vor Reisebeginn digital versandt. Auf Wunsch werden Reisedokumente auch per Post, Einschreiben, Expressversand oder Kurierdienst verschickt. Die zusätzlichen Kosten müssen vom Kunden getragen werden.
17. Unwirksamkeitsklausel:
Sollte eine der vorstehenden Reisebedingungen unwirksam oder unzulässig sein, so hat dies keine Auswirkung auf die übrigen Reisebedingungen. Die Parteien werden eine neue, gültige Regelung treffen, die dem Willen und Sinn der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.